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Deutsche Krankenversicherung | Bewertungen & Erfahrungen

Es sind zu dieser Bank 70077 Bewertungen vorhanden

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Gesamtbewertung5.0
13.06.2021 | 10:17 UhrVerifizierte Bewertung - powered by eKomiVerifiziert
Seit mehr als 30 Jahren bin ich DKV versichert und bin sehr zufrieden mit meiner Erfahrung. Höflich und entgegenkommend ist mir stets die Zusammenarbeit mit dem Unternehmen. Ich empfehle diese sehr gern und immer wieder. Leider gibt es dafür auch als langjähriges Mitglied keine Anerkennung.
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13.06.2021 | 10:17 UhrVerifizierte Bewertung - powered by eKomiVerifiziert
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Seit mehr als 30 Jahren bin ich DKV versichert und bin sehr zufrieden mit meiner Erfahrung. Höflich und entgegenkommend ist mir stets die Zusammenarbeit mit dem Unternehmen. Ich empfehle diese sehr gern und immer wieder. Leider gibt es dafür auch als langjähriges Mitglied keine Anerkennung.
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Gesamtbewertung1.0
13.06.2021 | 01:39 UhrVerifizierte Bewertung - powered by eKomiVerifiziert
Mit Antrag vom 03.06.21 wurde Krankenhaustagegeld für meine Tochter beantragt, die entbunden hat. Hierbei sind Komplikationen beim Säugling aufgetreten, die die verzugslose Verlegung des 4 Tage alten Säuglings in ein spezialisierteres Krankenhaus erforderten. Die Bescheinigung des 2. Krankenhauses zum Aufenthalt wies meine Tochter als Begleitperson des Säuglings (=stillende Mutter) als *therapeutisch und diagnostisch erforderlich* für eine *schwere lebensbedrohliche Erkrankung* aus. In der Leistungsabrechnung vom 08.06.21 wurde der Folgeaufenthalt in der 2. Klinik nicht erwähnt und kommentar- sowie begründungslos einfach nicht erstattet ! Eine namentliche Nennung und persönliche Erreichbarkeit des Bearbeiters der DKV als Nachfragemöglichkeit erfolgte auf der Abrechnung nicht. Auf telefonische Nachfrage bei der einzig angegebenen 0800-Telefonnummer wurde ich über 5 Minuten in die Warteschleife verwiesen, die nach 4 Minuten auf möglichen email-Verkehr hinwies. (=Standardverfahren ?) Als ich endlich eine Bearbeiterin erreichte, verwies sie darauf, dass die AVB (ohne Bezugnennung des Paragraphen) regeln würden, keine Erstattung für Begleitpersonen vorzunehmen - nur wenn die versicherte Person selbst medizinisch behandelt werden müsse trete die Versicherung ein. Auch wenn sich dies der Tatsache entspricht, so ließe die meines Erachtens untrennbare Kausalität des verbundenen Mutter-Säugling-Aufenthaltes in der 2.Klinik -auch aufgrund meiner ca. 15 jährigen Mitgliedschaft bei der DKV- in diesem Bagatellfall (=Wert ca. ***Euro) auch eine Kulanzregelung zu meinen Gunsten zu. Dieses wurde jedoch durch die namentlich nicht bekannte Bearbeiterin schroff abgelehnt, da ich ihrem argumentativ stets einzig widerholten Verweis auf die AVB ohne die Einzelfallbetrachtung nicht gefolgt bin. Als Folge auf diesen Fall werde ich von meinem Kündigungsrecht gebrauch machen, da ich bislang davon ausgegangen war, dass die Versicherung einen notwendigen Krankenhausaufenthalt der versicherten Person abdeckt. Da nicht ausdrücklich erwähnt, war mir die Nicht-Leistung für eine erforderliche Begleitperson weder bewusst, noch konnte man sich bei Versicherungsabschluss solch eine Situation vorstellen. Ich werte diesen impliziten Ausschluss von Leistung somit einzig als unlauteres Schlupfloch für die Versicherung, da die Sinnhaftigkeit einer Krankenhaustagegeldversicherung ja wohl kaum vom Grund des Aufenthaltes abhängt !
Mit Antrag vom 03.06.21 wurde Krankenhaustagegeld für meine Tochter beantragt, die entbunden hat. Hierbei sind Komplikationen beim Säugling aufgetreten, die die verzugslose Verlegung des 4 Tage alten Säuglings in ein spezialisierteres Krankenhaus erforderten. Die Bescheinigung des 2. Krankenhauses zum Aufenthalt wies meine Tochter als Begleitperson des Säuglings (=stillende Mutter) als *therapeutisch und diagnostisch erforderlich* für eine *schwere lebensbedrohliche Erkrankung* aus. In der Leistungsabrechnung vom 08.06.21 wurde der Folgeaufenthalt in der 2. Klinik nicht erwähnt und kommentar- sowie begründungslos einfach nicht erstattet ! Eine namentliche Nennung und persönliche Erreichbarkeit des Bearbeiters der DKV als Nachfragemöglichkeit erfolgte auf der Abrechnung nicht. Auf telefonische Nachfrage bei der einzig angegebenen 0800-Telefonnummer wurde ich über 5 Minuten in die Warteschleife verwiesen, die nach 4 Minuten auf möglichen email-Verkehr hinwies. (=Standardverfahren ?) Als ich endlich eine Bearbeiterin erreichte, verwies sie darauf, dass die AVB (ohne Bezugnennung des Paragraphen) regeln würden, keine Erstattung für Begleitpersonen vorzunehmen - nur wenn die versicherte Person selbst medizinisch behandelt werden müsse trete die Versicherung ein. Auch wenn sich dies der Tatsache entspricht, so ließe die meines Erachtens untrennbare Kausalität des verbundenen Mutter-Säugling-Aufenthaltes in der 2.Klinik -auch aufgrund meiner ca. 15 jährigen Mitgliedschaft bei der DKV- in diesem Bagatellfall (=Wert ca. ***Euro) auch eine Kulanzregelung zu meinen Gunsten zu. Dieses wurde jedoch durch die namentlich nicht bekannte Bearbeiterin schroff abgelehnt, da ich ihrem argumentativ stets einzig widerholten Verweis auf die AVB ohne die Einzelfallbetrachtung nicht gefolgt bin. Als Folge auf diesen Fall werde ich von meinem Kündigungsrecht gebrauch machen, da ich bislang davon ausgegangen war, dass die Versicherung einen notwendigen Krankenhausaufenthalt der versicherten Person abdeckt. Da nicht ausdrücklich erwähnt, war mir die Nicht-Leistung für eine erforderliche Begleitperson weder bewusst, noch konnte man sich bei Versicherungsabschluss solch eine Situation vorstellen. Ich werte diesen impliziten Ausschluss von Leistung somit einzig als unlauteres Schlupfloch für die Versicherung, da die Sinnhaftigkeit einer Krankenhaustagegeldversicherung ja wohl kaum vom Grund des Aufenthaltes abhängt !
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13.06.2021 | 01:39 UhrVerifizierte Bewertung - powered by eKomiVerifiziert
Mit Antrag vom 03.06.21 wurde Krankenhaustagegeld für meine Tochter beantragt, die entbunden hat. Hierbei sind Komplikationen beim Säugling aufgetreten, die die verzugslose Verlegung des 4 Tage alten Säuglings in ein spezialisierteres Krankenhaus erforderten. Die Bescheinigung des 2. Krankenhauses zum Aufenthalt wies meine Tochter als Begleitperson des Säuglings (=stillende Mutter) als *therapeutisch und diagnostisch erforderlich* für eine *schwere lebensbedrohliche Erkrankung* aus. In der Leistungsabrechnung vom 08.06.21 wurde der Folgeaufenthalt in der 2. Klinik nicht erwähnt und kommentar- sowie begründungslos einfach nicht erstattet ! Eine namentliche Nennung und persönliche Erreichbarkeit des Bearbeiters der DKV als Nachfragemöglichkeit erfolgte auf der Abrechnung nicht. Auf telefonische Nachfrage bei der einzig angegebenen 0800-Telefonnummer wurde ich über 5 Minuten in die Warteschleife verwiesen, die nach 4 Minuten auf möglichen email-Verkehr hinwies. (=Standardverfahren ?) Als ich endlich eine Bearbeiterin erreichte, verwies sie darauf, dass die AVB (ohne Bezugnennung des Paragraphen) regeln würden, keine Erstattung für Begleitpersonen vorzunehmen - nur wenn die versicherte Person selbst medizinisch behandelt werden müsse trete die Versicherung ein. Auch wenn sich dies der Tatsache entspricht, so ließe die meines Erachtens untrennbare Kausalität des verbundenen Mutter-Säugling-Aufenthaltes in der 2.Klinik -auch aufgrund meiner ca. 15 jährigen Mitgliedschaft bei der DKV- in diesem Bagatellfall (=Wert ca. ***Euro) auch eine Kulanzregelung zu meinen Gunsten zu. Dieses wurde jedoch durch die namentlich nicht bekannte Bearbeiterin schroff abgelehnt, da ich ihrem argumentativ stets einzig widerholten Verweis auf die AVB ohne die Einzelfallbetrachtung nicht gefolgt bin. Als Folge auf diesen Fall werde ich von meinem Kündigungsrecht gebrauch machen, da ich bislang davon ausgegangen war, dass die Versicherung einen notwendigen Krankenhausaufenthalt der versicherten Person abdeckt. Da nicht ausdrücklich erwähnt, war mir die Nicht-Leistung für eine erforderliche Begleitperson weder bewusst, noch konnte man sich bei Versicherungsabschluss solch eine Situation vorstellen. Ich werte diesen impliziten Ausschluss von Leistung somit einzig als unlauteres Schlupfloch für die Versicherung, da die Sinnhaftigkeit einer Krankenhaustagegeldversicherung ja wohl kaum vom Grund des Aufenthaltes abhängt !
Mit Antrag vom 03.06.21 wurde Krankenhaustagegeld für meine Tochter beantragt, die entbunden hat. Hierbei sind Komplikationen beim Säugling aufgetreten, die die verzugslose Verlegung des 4 Tage alten Säuglings in ein spezialisierteres Krankenhaus erforderten. Die Bescheinigung des 2. Krankenhauses zum Aufenthalt wies meine Tochter als Begleitperson des Säuglings (=stillende Mutter) als *therapeutisch und diagnostisch erforderlich* für eine *schwere lebensbedrohliche Erkrankung* aus. In der Leistungsabrechnung vom 08.06.21 wurde der Folgeaufenthalt in der 2. Klinik nicht erwähnt und kommentar- sowie begründungslos einfach nicht erstattet ! Eine namentliche Nennung und persönliche Erreichbarkeit des Bearbeiters der DKV als Nachfragemöglichkeit erfolgte auf der Abrechnung nicht. Auf telefonische Nachfrage bei der einzig angegebenen 0800-Telefonnummer wurde ich über 5 Minuten in die Warteschleife verwiesen, die nach 4 Minuten auf möglichen email-Verkehr hinwies. (=Standardverfahren ?) Als ich endlich eine Bearbeiterin erreichte, verwies sie darauf, dass die AVB (ohne Bezugnennung des Paragraphen) regeln würden, keine Erstattung für Begleitpersonen vorzunehmen - nur wenn die versicherte Person selbst medizinisch behandelt werden müsse trete die Versicherung ein. Auch wenn sich dies der Tatsache entspricht, so ließe die meines Erachtens untrennbare Kausalität des verbundenen Mutter-Säugling-Aufenthaltes in der 2.Klinik -auch aufgrund meiner ca. 15 jährigen Mitgliedschaft bei der DKV- in diesem Bagatellfall (=Wert ca. ***Euro) auch eine Kulanzregelung zu meinen Gunsten zu. Dieses wurde jedoch durch die namentlich nicht bekannte Bearbeiterin schroff abgelehnt, da ich ihrem argumentativ stets einzig widerholten Verweis auf die AVB ohne die Einzelfallbetrachtung nicht gefolgt bin. Als Folge auf diesen Fall werde ich von meinem Kündigungsrecht gebrauch machen, da ich bislang davon ausgegangen war, dass die Versicherung einen notwendigen Krankenhausaufenthalt der versicherten Person abdeckt. Da nicht ausdrücklich erwähnt, war mir die Nicht-Leistung für eine erforderliche Begleitperson weder bewusst, noch konnte man sich bei Versicherungsabschluss solch eine Situation vorstellen. Ich werte diesen impliziten Ausschluss von Leistung somit einzig als unlauteres Schlupfloch für die Versicherung, da die Sinnhaftigkeit einer Krankenhaustagegeldversicherung ja wohl kaum vom Grund des Aufenthaltes abhängt !
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Gesamtbewertung3.0
12.06.2021 | 21:06 UhrVerifizierte Bewertung - powered by eKomiVerifiziert
Die Erstattung hat sehr lange gedauert und wurde erst nach Nachfrage bearbeitet.
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Gesamtbewertung1.0
12.06.2021 | 17:42 UhrVerifizierte Bewertung - powered by eKomiVerifiziert
Die Kosten der eingereichten Zahnarztbehandlung wurden kommentarlos um *** % gekürzt im AV O Tarif. Im zuvor eingereichten Kosten Voranschlag wurde auf die üblich gültigen Steigerungssätze im Allgemeinen hingewiesen. Ich vermisse bei der Stellungnahme zur Kostenrechnung eine detaillierte Aufzeigung der seitens der DKV vorgenommen Kürzungen in den jeweiligen zahnärztlichen Positionen ! Wie kann ich ohne diese diese Informationen meinem Zahnarzt gegenüber argumentieren ?!? Ich bitte um Ihre detaillierten Begründungen - per Mail ***
Die Kosten der eingereichten Zahnarztbehandlung wurden kommentarlos um *** % gekürzt im AV O Tarif. Im zuvor eingereichten Kosten Voranschlag wurde auf die üblich gültigen Steigerungssätze im Allgemeinen hingewiesen. Ich vermisse bei der Stellungnahme zur Kostenrechnung eine detaillierte Aufzeigung der seitens der DKV vorgenommen Kürzungen in den jeweiligen zahnärztlichen Positionen ! Wie kann ich ohne diese diese Informationen meinem Zahnarzt gegenüber argumentieren ?!? Ich bitte um Ihre detaillierten Begründungen - per Mail ***
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12.06.2021 | 17:42 UhrVerifizierte Bewertung - powered by eKomiVerifiziert
Die Kosten der eingereichten Zahnarztbehandlung wurden kommentarlos um *** % gekürzt im AV O Tarif. Im zuvor eingereichten Kosten Voranschlag wurde auf die üblich gültigen Steigerungssätze im Allgemeinen hingewiesen. Ich vermisse bei der Stellungnahme zur Kostenrechnung eine detaillierte Aufzeigung der seitens der DKV vorgenommen Kürzungen in den jeweiligen zahnärztlichen Positionen ! Wie kann ich ohne diese diese Informationen meinem Zahnarzt gegenüber argumentieren ?!? Ich bitte um Ihre detaillierten Begründungen - per Mail ***
Die Kosten der eingereichten Zahnarztbehandlung wurden kommentarlos um *** % gekürzt im AV O Tarif. Im zuvor eingereichten Kosten Voranschlag wurde auf die üblich gültigen Steigerungssätze im Allgemeinen hingewiesen. Ich vermisse bei der Stellungnahme zur Kostenrechnung eine detaillierte Aufzeigung der seitens der DKV vorgenommen Kürzungen in den jeweiligen zahnärztlichen Positionen ! Wie kann ich ohne diese diese Informationen meinem Zahnarzt gegenüber argumentieren ?!? Ich bitte um Ihre detaillierten Begründungen - per Mail ***
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12.06.2021 | 16:21 UhrVerifizierte Bewertung - powered by eKomiVerifiziert
Die Anträge auf Erstattung werden immer zügig und umfassend bearbeitet. Bei Nachträgen usw. fehlt oft ein genaues Datum. Für die Bearbeitung insbes. Bezugnahmen hätte ich gerne ein genaues Datum. Es ist immer so seltsam wenn ich schreiben muss" Ihr Schreiben vom im Februar".
Die Anträge auf Erstattung werden immer zügig und umfassend bearbeitet. Bei Nachträgen usw. fehlt oft ein genaues Datum. Für die Bearbeitung insbes. Bezugnahmen hätte ich gerne ein genaues Datum. Es ist immer so seltsam wenn ich schreiben muss" Ihr Schreiben vom im Februar".
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12.06.2021 | 16:21 UhrVerifizierte Bewertung - powered by eKomiVerifiziert
Die Anträge auf Erstattung werden immer zügig und umfassend bearbeitet. Bei Nachträgen usw. fehlt oft ein genaues Datum. Für die Bearbeitung insbes. Bezugnahmen hätte ich gerne ein genaues Datum. Es ist immer so seltsam wenn ich schreiben muss" Ihr Schreiben vom im Februar".
Die Anträge auf Erstattung werden immer zügig und umfassend bearbeitet. Bei Nachträgen usw. fehlt oft ein genaues Datum. Für die Bearbeitung insbes. Bezugnahmen hätte ich gerne ein genaues Datum. Es ist immer so seltsam wenn ich schreiben muss" Ihr Schreiben vom im Februar".
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