Alles lief zu meiner großen Zufriedenheit ab, bis auf eine Sache:
Als sich der mit dem Warentransport beauftragte ***-Kurierfahrer den Empfang von mir quittieren ließ, erfolgte diese Quittierung auf einer Liste, die neben meiner Postanschrift auch die Postanschriften anderer Empfänger enthielt. Dieses Zurschaustellen von Kunden-/Postanschriften gegenüber Dritten verstößt gegen § 206 StGB (Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses). Dass dieser Verstoß von einem Kurierfahrer begangen wird ist besonders eklatant. Für mich ist dieser Verstoß ein absolutes Ausschlusskriterium.
Alles lief zu meiner großen Zufriedenheit ab, bis auf eine Sache:
Als sich der mit dem Warentransport beauftragte ***-Kurierfahrer den Empfang von mir quittieren ließ, erfolgte diese Quittierung auf einer Liste, die neben meiner Postanschrift auch die Postanschriften anderer Empfänger enthielt. Dieses Zurschaustellen von Kunden-/Postanschriften gegenüber Dritten verstößt gegen § 206 StGB (Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses). Dass dieser Verstoß von einem Kurierfahrer begangen wird ist besonders eklatant. Für mich ist dieser Verstoß ein absolutes Ausschlusskriterium.