Leistungskürzungen werden nicht ausreichend begründet.
Durchgeführte ärztliche Behandlungen nach der GOÄ werden als nicht notwendig abqualifiziert und nicht erstattet.
Einzelne Leistungen häufig erst nach Stellungnahme der Ärzte/ Abrechnungstelle erstattet.
Leistungskürzungen werden nicht ausreichend begründet.
Durchgeführte ärztliche Behandlungen nach der GOÄ werden als nicht notwendig abqualifiziert und nicht erstattet.
Einzelne Leistungen häufig erst nach Stellungnahme der Ärzte/ Abrechnungstelle erstattet.