| 13.09.2019 | 17:12 Uhr ![]() Bei jeder Rechnugnseinreichung wird automatisch unterstellt, dass der Leistungserbringer einer Gemeinschaftspraxis der behandelnde Arzt und gleichzeitig ein Ehepartner oder Kind des Patienten ist, nur weil der Nachname gleich ist. Dabei wird dann automatisch die Rechnungserstattung gekürzt. Dann Einspruch eingelegt und doch erstattet, da es sich um die Großmutter des Patienten handelt, nicht um Mutter oder anderem engen Verwandten, auch wenn diese nur Teil der Gemeinschaftspraxis ist und nicht die behandelnde Ärztin. Bei der nächsten Einreichung einer Rechnung aus der selben Praxis genau das selbe Problem.
Zweites Problem: Einspruch einer Leistungsabrechnung bezüglich aller drei Versicherten eingelegt, nur für einen wurde die Abrechnung korrigiert. Bei jeder Rechnugnseinreichung wird automatisch unterstellt, dass der Leistungserbringer einer Gemeinschaftspraxis der behandelnde Arzt und gleichzeitig ein Ehepartner oder Kind des Patienten ist, nur weil der Nachname gleich ist. Dabei wird dann automatisch die Rechnungserstattung gekürzt. Dann Einspruch eingelegt und doch erstattet, da es sich um die Großmutter des Patienten handelt, nicht um Mutter oder anderem engen Verwandten, auch wenn diese nur Teil der Gemeinschaftspraxis ist und nicht die behandelnde Ärztin. Bei der nächsten Einreichung einer Rechnung aus der selben Praxis genau das selbe Problem.
Zweites Problem: Einspruch einer Leistungsabrechnung bezüglich aller drei Versicherten eingelegt, nur für einen wurde die Abrechnung korrigiert. Würde Bank weiterempfehlen Nein |