Skip to main content
Service, Beratung & Support
Banking & Prozesse
Gesamtbewertung2.0
11.11.2019 | 10:09 UhrVerifizierte Bewertung - powered by eKomiVerifiziert
247 Die Rechnung erhält die Ziffer 5004 der Gebührenordnung für Ärzte/GOÄ. Es handelt sich hier um eine Panoramaschichtaufnahme der Kiefer. Diese Massnahme stellt eine technische Leistung dar. Nach den Bestimmungen der GOÄ ist die Gebühr zwischen dem 1fachen und1,8fachen Satz bemessen. Ein Überschreiten dieses Satzes ist möglich, wenn Besonderheiten bei der Ausführung dies rechtfertigen. Die Kosten haben wir bis zum 1,8 fachen Satz anerkannt. Für Leistungen über diesen Satz hinaus reicht die angegebene Begründung nicht aus. Noch ein allgemeiner Hinweis: Begründungen, die allein auf technischen Mehraufwand abstellen, lösen keinen höheren Leistungsanspruch aus. Wie und woher soll ich wissen, dass die vom Zahnarzt abgegeben Begründung zur Erreichung des höheren Leistungsanspruches ausreicht? Gibt's es da ein Lexikon in Ihrem Hause über die entsprechenden Wordings, damit das nicht noch einmal passiert? Viele Grüße
247 Die Rechnung erhält die Ziffer 5004 der Gebührenordnung für Ärzte/GOÄ. Es handelt sich hier um eine Panoramaschichtaufnahme der Kiefer. Diese Massnahme stellt eine technische Leistung dar. Nach den Bestimmungen der GOÄ ist die Gebühr zwischen dem 1fachen und1,8fachen Satz bemessen. Ein Überschreiten dieses Satzes ist möglich, wenn Besonderheiten bei der Ausführung dies rechtfertigen. Die Kosten haben wir bis zum 1,8 fachen Satz anerkannt. Für Leistungen über diesen Satz hinaus reicht die angegebene Begründung nicht aus. Noch ein allgemeiner Hinweis: Begründungen, die allein auf technischen Mehraufwand abstellen, lösen keinen höheren Leistungsanspruch aus. Wie und woher soll ich wissen, dass die vom Zahnarzt abgegeben Begründung zur Erreichung des höheren Leistungsanspruches ausreicht? Gibt's es da ein Lexikon in Ihrem Hause über die entsprechenden Wordings, damit das nicht noch einmal passiert? Viele Grüße
Würde Bank weiterempfehlen
Nein