Die zuletzt bearbeitete Angelegenheit ( Auge) war nicht Teil der bestehenden Vers. und kann dadurch auch nicht im Sinne dieser Nachfrage beurteilt werden.
Der Vorgang gilt als abgeschlossen und damit erledigt.
Die zuletzt bearbeitete Angelegenheit ( Auge) war nicht Teil der bestehenden Vers. und kann dadurch auch nicht im Sinne dieser Nachfrage beurteilt werden.
Der Vorgang gilt als abgeschlossen und damit erledigt.