Erst nach zweimaligen Nachhakens und wider der ersten mündlichen Zusage des Gutachters, dass ein Schaden tatsächlich vorliegt, wurde der Schaden akzeptiert.
Erst nach zweimaligen Nachhakens und wider der ersten mündlichen Zusage des Gutachters, dass ein Schaden tatsächlich vorliegt, wurde der Schaden akzeptiert.